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   BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84   

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https://dejure.org/1984,1668
BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84 (https://dejure.org/1984,1668)
BayObLG, Entscheidung vom 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84 (https://dejure.org/1984,1668)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juni 1984 - BReg. 3 Z 143/84 (https://dejure.org/1984,1668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 28
    Zur Frist für die Anmeldung und Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftungsausschluß; Ausschluß; Haftung; Eintragung; Wechsel; Unternehmensträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 28 Abs. 2

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 850
  • BB 1984, 1385
  • BB 1984, 1386
  • DB 1984, 1672
  • Rpfleger 1984, 405
  • Rpfleger 1984, 469
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 06.02.2007 - 31 Wx 103/06

    Haftung aufgrund tatsächlicher Geschäftsübernahme bei späterer Eintragung eines

    Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (BGHZ 29, 1/4; BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an (BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119/1121; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Ist offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so muss die Eintragung versagt werden (BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Die Eintragung muss deshalb versagt werden; sie ist rechtlich unzulässig geworden und darf nicht mehr vorgenommen werden (BayObLG DB 1984, 1672).

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2006 - 5 O 93/06

    Satzungsmäßige Beschränkung der Rede- und Fragezeit zulässig

    Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden ( BGHZ 29, 1, 4; BayObLG, DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ).

    Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an (BayObLG, DB 1984, 1672 ; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119, 1121; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ).

    Ist offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so muss die Eintragung versagt werden (BayObLG, DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ).

    Die Eintragung muss deshalb versagt werden; sie ist rechtlich unzulässig geworden und darf nicht mehr vorgenommen werden (BayObLG, DB 1984, 1672 ).

  • OLG Schleswig, 29.03.2010 - 2 W 30/10

    Eintragung einer Vereinbarung über einen Haftungsausschluss im Handelsregister

    Zwar braucht das Registergericht grundsätzlich nicht die Rechtzeitigkeit der Anmeldung eines Haftungsausschlusses zu prüfen; dennoch darf ein Haftungsausschluss, der offensichtlich gegenüber Dritten keine Wirkung mehr entfalten kann, von vornherein nicht in das Handelsregister eingetragen werden (OLG Frankfurt/Main, DB 1977, S. 1889 f.; BayObLG, BB 1984, S. 1385 f., sowie NJW-RR 2003, S. 757 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1999, S. 396 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, S. 1120 ff.; OLG München, DB 2007, S. 680 f.; Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch , 34. Auflage, § 25 Rn. 15).
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